Deine Entscheidung

Schwanger - und jetzt?

Du bist (ungewollt) schwanger? Die Welt steht Kopf? Und du weißt nicht, was du machen sollst? Such Dir schnell Unterstützung. Hierfür sind wir da. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen beraten und unterstützen dich in deinem Entscheidungsprozess. Mache am besten einen Termin in einer unserer Beratungsstellen aus. Du kannst alleine kommen oder deine bessere Hälfte, deinen Herzensmensch, deine Mutter, deinen Vater oder eine andere Begleitung mitnehmen. Im Rahmen der Konfliktberatung kannst du auf Wunsch auch Informationen zur Möglichkeit der Adoption und der vertraulichen Geburt erhalten. 

Doch welche rechtlichen Aspekte muss ich bei einer Schwangerschaft eigentlich beachten?

Austragen der Schwangerschaft

Du möchtest das Kind bekommen? Wenn du dich für das Kind entscheidest, ist dies deine Entscheidung!

Eine minderjährige Schwangere kann sich – auch gegen den Willen ihrer Eltern und auch gegen den Willen des Kindsvater – für das Kind selbstständig entscheiden. Ausüben von Druck oder gar die Nötigung zum Schwangerschaftsabbruch durch die Eltern oder durch den Kindsvater wird vom Gesetzgeber bestraft.

Unterstützung, Beratung und Hilfe findest du bei den verschiedenen wohnortnahen Schwangerenberatungsstellen. Auch an das Jugendamt kannst du dich wenden.

Darf man in Deutschland einen Schwangerschaftsabbruch durchführen?

Nein, aber… Nach § 218 des Strafgesetz- buches (StGB) steht der Schwangerschaftsabbruch unter Strafe. Im § 218a StGB sind die straffreien Ausnahmen zusammengefasst.

Denn dem Gesetzgeber ist klar, dass Mädchen*Frauen durch eine ungewollte Schwangerschaft in eine Notlage geraten können. Befindet sich das/die schwangere Mädchen*Frau in einem Schwangerschaftskonflikt und erwägt einen Schwangerschaftsabbruch, ist es/sie gesetzlich zu einer Beratung in einer staatlich anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle verpflichtet (§ 219 StGB). Ziel der Beratung des Schwangerschaftskonfliktgesetzes (§ 5 SchKG) ist der Schutz des Lebens.

Das Gesetz sieht auch vor, dass die Beratung ergebnisoffen durchgeführt wird und dass sich die Schwangere selbst für oder gegen die Fortsetzung der Schwangerschaft entscheidet. Ein straffreier Abbruch ist nur mit einem Beratungsnachweis bis zur 12. Schwangerschaftswoche möglich.

Der Schwangerschaftsabbruch darf allerdings erst am vierten Tag nach dem Beratungsgespräch durchgeführt werden. Bei der medizinischen oder kriminologischen Indikation sind die gesetzlichen Regelungen anders.

Darf man als Minderjährige ohne Einwilligung der Eltern eine Schwangerschaft abbrechen?

Allgemein gilt, dass auch minderjährige Mädchen* grundsätzlich wie erwachsene Frauen* nach § 219 StGB in Verbindung mit dem Schwangerschaftskonfliktgesetz (§ 5 SchKG), das Recht auf eine eigenständige, ergebnisoffene und, wenn gewünscht, auch anonyme Beratung im Rahmen des Schwangerschaftskonfliktgesetzes haben.

Entscheidet sich die Minderjährige* nach einer Beratung in den ersten 12 Wochen der Schwangerschaft für einen Abbruch, darf sich kein Elternteil oder ein anderer Erwachsener gegen ihre getroffene persönliche Entscheidung stellen oder Druck ausüben. Es gilt, die Entscheidung der Minderjährigen* zu unterstützen und zu respektieren, denn auch eine Minderjährige* ist aufgrund ihres subjektiven Wertesystems in der Lage, sich für oder gegen einen Schwangerschaftsabbruch und damit für oder gegen die Mutterschaft zu entscheiden.

Achtung, Achtung!

Betrachtet man jetzt noch das Alter bei minderjährigen Schwangeren, spielt die Einsichtsfähigkeit eine wichtige Rolle.

Einsichtsfähigkeit bei minderjährigen Schwangeren

Unter 14-jährige Schwangere

Bei unter 14-jährigen Schwangeren kann die Feststellung der Schwangerschaft sowie das Beratungsgespräch ohne die Eltern erfolgen. Hier gilt sowohl für die Ärztin*, den Arzt* als auch für den/die Berater*in Schweigepflicht gegenüber den Eltern. Eine Einbindung der Eltern wäre wünschenswert, aber nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch der Schwangeren. Ein Schwangerschaftsabbruch unter 14 Jahren ist allerdings nicht ohne Einwilligung der Eltern/Sorgeberechtigten möglich. Sollten die Eltern der Entscheidung der unter 14-Jährigen nicht zustimmen, kann man sich beim Jugendamt oder beim Familiengericht Hilfe holen.

14- bis 15-jährige Schwangere

Ist das schwangere Mädchen* 14 oder 15 Jahre alt, entscheidet die Ärztin*, der Arzt* in einem vertraulichen Gespräch, ob die Minderjährige* die Tragweite ihrer Entscheidung wirklich erkennt (Einsichtsfähigkeit) und ob ein Hinzuziehen der Eltern oder eines Elternteils vonnöten ist. In der Regel sichern sich Ärzt*innen hier ab und wünschen eine Einverständniserklärung der Eltern für den Abbruch.

bis 17-jährige Schwangere

Bei 16- bis 17-Jährigen wird grundsätzlich davon ausgegangen, dass sie selbst entscheiden können, ob sie eine Schwangerschaft abbrechen möchten oder nicht, ohne die Eltern in diesen Entscheidungsprozess mit einzubeziehen.